Über Fa. Frischke in Königswinter

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines:

1. Grundlage für die von dem Auftragnehmer übernommenen Aufträge ist die Verdingungsordnung für Bauleistung, Teil B (VBO/B). Diese wird ergänzt durch die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Die VOB/B ist auf Wunsch anzufordern. Insgesamt werden die VOB/B sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen für sämtliche eventuelle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.

2. Alle Vertragsabreden sollen zu Dokumentationszwecken schriftlich erfolgen. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind, mit Ausnahme des Geschäftsführers, nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen zu treffen.

II. Angebots- und Entwurfsunterlagen:

1. Angebote sind für den Auftragnehmer nur 24 Werktage verbindlich, soweit nicht anders schriftlich vereinbart.

2. Die Eigentums- und Urheberrechte des Auftragnehmers an von diesem erstellten Kostenvorschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerischen Grundlagen stehen ausschließlich dem Auftragnehmer zu. Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben. Im Falle der Auftragserteilung darf der Auftraggeber diese Unterlagen behalten.

3. Dem Auftraggeber obliegt es, die Erforderlichkeit öffentlich rechtlicher Genehmigungen für die von ihm bestellten Leistungen zu prüfen. Solche Genehmigungen sowie sonstigen Genehmigungen, sind von dem Auftraggeber zu beschaffen. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die hierzu notwendigen Unterlagen auf Anfordern zur Verfügung.

III. Preise:

1. Die von dem Auftragnehmer angebotenen einzelnen Preise gelten nur im Rahmen des jeweiligen gesamten Angebotes.

2. Für Über-, Nacht-; Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen, werden entsprechende Zuschläge berechnet:

3. Im Falle einer vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Verzögerung oder Unterbrechung der von dem Auftragnehmer auszuführenden Leistungen für einen Zeitraum von insgesamt mehr als drei Monaten ist der Auftragnehmer berechtigt, das Auftragsverhältnis entweder zu kündigen oder eine Preisanpassung von dem Auftragnehmer zu verlangen. Im Falle der Kündigung sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind. Eine Preisanpassung ist nach den besonderen Kosten der geforderten Leistung vorzunehmen. Die Rechte des Auftragnehmers aus §6 Ziffer 5 und
6 VOB/B bleiben unberührt.

IV. Zahlungen:

1. Die Zahlungen sind bar zu leisten, ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des Auftragnehmers in deutscher Währung, soweit nicht anders schriftlich vereinbart.

2. Tagelohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar.

3. Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen, oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehenden Forderungen sofort fällig.

5. § 16 Nummer 3 Abs. 2 VOB/B gilt nicht.

V. Lieferzeit und Montage:

Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc, und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leistung und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.

VI. Eigentumsvorbehalt:

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den von ihm gelieferten Gegenständen bis zum vollständigen Ausgleich seiner Werklohnforderung vor.

Verliert der Auftragnehmer sein Vorbehaltseigentum durch Einbau der Gegenstände, so tritt der Auftraggeber, soweit durch den Einbau solcher Gegenstände Forderungen gegenüber Dritten entstehen, diese Forderungen schon jetzt an den Auftragnehmer in Höhe der Forderung des Auftragnehmers zzgl. 10% Sicherheit ab.

VII. Abnahme und Gefahrübergang

Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Das gleiche gilt nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung.

Schon vor Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.

(Die übrigen Regelungen in VII ergeben sich bereits aus § 7 VOB/B insbesondere in Verbindung mit § 6 Nr. 5 VOB/B sowie aus § 287 BGB).

VIII. Haftung

1. Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegebenenfalls hat er den Auftragnehmer zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren. Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht, sofern er den Auftraggeber zuvor ausreichend belehrt hat.

2. Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft etc.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet der Auftragnehmer nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, bei Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen.

3. Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden jeder Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig. Dies gilt nicht für schuldhafte Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für die fahrlässige Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber berechtigterweise vertrauen darf. Die Haftung des Auftragnehmers für die fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

4. Farbabweichungen geringen Ausmaßes gegenüber der Bestellung gelten als vertragsgemäß. Das gleiche gilt bei geringfügigen farblichen Abweichungen von zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen. Technische Verbesserungen oder notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterungen darstellen.

5. Die Haftung für Lieferzeiten seitens der Hersteller liegt nicht auf der Seite des Auftragnehmers, da dieser auf Produktionszeiten keinen Einfluss nehmen kann. Bei Beauftragung von Leistungen erklärt sich der Auftraggeber auch ausdrücklich mit den Herstellerlieferzeiten einverstanden.

IX. Gerichtsstand

Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, einschließlich von Streitigkeiten über den wirksamen Vertragsabschluss, der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers (Amtsgericht Königswinter / Landgericht Bonn).